AGB der Portalum GmbH

1. Geltungsbereich

1.1 Die Lieferungen und Leistungen der PORTALUM GMBH erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Bestimmungen in den Angeboten der PORTALUM GMBH, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Ergänzend verweisen wir ausdrücklich auf die den Produkten beiliegenden Lizenzbedingungen der Hersteller. Diese Lizenzbedingungen bilden einen integrierten

Vertragsbestandteil.

1.2 Wir erkennen keine dem Angebot, den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. dem von PORTALUM GMBH vorgeschlagenen Vertragsinhalt entgegenstehende oder davon abweichende Bedingungen oder Erklärungen an, es sei denn, wir hätten diesen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt. Nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung durch PORTALUM GMBH werden daher abweichende Erklärungen zum Vertragsinhalt. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen immer der Schriftform. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden Lieferungen vorbehaltlos ausführen. Zusagen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung der PORTALUM GMBH.

1.3 Angebote der PORTALUM GMBH sind unverbindlich. Ein Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung, spätestens aber durch die Entgegennahme der Leistung der PORTALUMG GMBH zustande.

 

2. Lieferungen und Leistungen

2.1 Die Angebote von PORTALUM GMBH sind freibleibend und unverbindlich und verstehen sich vorbehaltlich der Belieferung durch unsere Lieferanten. Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Annahme der Bestellung durch PORTALUM GMBH, spätestens jedoch durch Annahme der Lieferung durch den Kunden, zustande.

2.2 PORTALUM GMBH ist berechtigt, von Verträgen zurückzutreten, sofern Tatsachen eintreten, die aufzeigen, dass der Kunde nicht kreditwürdig ist.

2.3 Dem Kunden zumutbare technische und gestalterische Abweichungen von Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen sowie Modell-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts und der weiteren Entwicklung bleiben vorbehalten, ohne dass hieraus Rechte gegen PORTALUM GMBH hergeleitet werden können (siehe Punkt 9).

2.4 Das Recht zu zumutbaren Teillieferungen und deren Fakturierung bleibt der PORTALUM GMBH ausdrücklich vorbehalten.

2.5 Vereinbarte Liefertermine gelten als eingehalten, wenn das Vertragsprodukt zum vereinbarten Liefertermin dem Frachtführer übergeben wurde, soweit keine anderweitige ausdrückliche schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.

2.6 Der Liefertermin wird nach dem voraussichtlichen Leistungsvermögen von PORTALUM GMBH vereinbart und versteht sich unverbindlich und vorbehaltlich rechtzeitiger Selbstbelieferung und unvorhergesehener Umstände und Hindernisse, unabhängig davon, ob diese bei PORTALUM GMBH oder beim Hersteller eintreten. Derartige Ereignisse verlängern den Liefertermin entsprechend, und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges auftreten. Verlängert wird auch eine in diesem Falle evtl. vom Kunden gesetzte Nachfrist um die Dauer des unvorhergesehenen Ereignisses. Sollte PORTALUM GMBH mit einer Lieferung mehr als sechs Wochen in Verzug geraten, kann der Kunde nach einer schriftlich gesetzten, angemessenen Nachfrist unter Ausschluss weiterer Ansprüche vom Vertrag zurücktreten. Ein Anspruch des Kunden auf Schadenersatz wegen Lieferverzuges ist ausgeschlossen; im Übrigen ist die Haftung auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, maximal jedoch 5 % des Lieferwertes, begrenzt. PORTALUM GMBH behält sich das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die durch eines der o.g. Ereignisse hervorgerufene Lieferverzögerung länger als sechs Wochen andauert.

2.7 Jegliche anfallende Verpackungsmaterialen wie Papier, Plastik, Metalle oder Sondermüll etc. ist kundenseitig auf eigene Kosten zu entsorgen. Die Firma Portalum GmbH ist somit von der Entsorgung sowie anfallenden Entsorgungskosten ausgenommen.

2.8 Für das Entladen der Produkte vom LKW (speziell bei Drehsperren) muss ein Stapler mit Langgabel bauseits beigestellt werden. Sollten diesen nicht beistellen können, kann eine geeignete Alternative organisiert werden, z.B. Buchung eines LKW mit Ladebordwand und Hubwagen oder Anlieferung der Produkte in tragbaren Teilen. Der entstehende Mehraufwand wird nach voriger Kostenschätzung berechnet.

3. Änderung von Lieferterminen

Die Vereinbarung über die Änderung von Lieferterminen bedarf der Schriftform. Bei Verzug der Annahme hat PORTALUM GMBH zusätzlich zum Zahlungsanspruch das Recht, wahlweise einen neuen Liefertermin zu bestimmen oder vom Vertrag zurückzutreten.

4. Prüfung und Gefahrenübergang

4.1 Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit und Übereinstimmung laut Lieferschein zu überprüfen. Unterbleibt eine Reklamation bei der Warenübernahme, so gilt die Ware als ordnungsgemäß und vollständig geliefert, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

4.2 Unwesentliche Mängel, die die Funktionstüchtigkeit des Liefergegenstandes nicht beeinträchtigen, berechtigen den Kunden nicht zu einer Verweigerung der Abnahme.

4.3 Die Gefahr geht mit Übergabe des Vertragsproduktes an den Frachtführer, dessen Beauftragten oder andere Personen, die von PORTALUM GMBH benannt sind, auf den Kunden über. Soweit sich der Versand ohne Verschulden der PORTALUM GMBH verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Die Bestimmungen aus 4.3 gelten auch bei Rücksendungen nach Mängelbeseitigung bzw. entgeltlicher Serviceleistung an den Kunden.

5. Preise und Zahlungsbedingungen

5.1 Die sich aus der jeweils gültigen Fachhandelspreisliste ergebenden Preise verstehen sich ab Auslieferungslager. Mehrwertsteuer und andere gesetzliche Abgaben im Lieferland sowie Verpackung, Transportkosten, Transportversicherung und Abwicklungspauschale werden dem Kunden entsprechend dem jeweiligen Aufwand berechnet. Umweltschutzbezogene Aufwendungen sowie auch Gebühren und Abgaben öffentlicher sowie auch nicht öffentlicher Art, wie insbesondere ARA und Urheberrechtsabgaben und sonstige vergleichbare Aufwendungen können gesondert in Rechnung gestellt werden.

5.2 PORTALUM GMBH behält sich das Recht vor, den Preis angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen – insbesondere auf Grund von Preiserhöhungen von Seiten der Lieferanten oder von Wechselkursschwankungen – bei PORTALUM GMBH eintreten. Diese werden dem Kunden auf Verlangen nachgewiesen.

5.3 Zahlungen sind prompt nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Die Rechnungsstellung erfolgt mit Lieferung. Schecks werden lediglich erfüllungshalber angenommen. PORTALUM GMBH behält sich vor, Kunden nur gegen Vorauszahlung bzw. Nachnahme oder Barzahlung zu beliefern. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist steht PORTALUM GMBH ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 12% p.a. zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt unberührt.

5.4 PORTALUM GMBH ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des

Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch Verzug entstanden, so ist PORTALUM GMBH berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistungen anzurechnen.

5.5 Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes aufgrund von Gegenansprüchen ist ausgeschlossen. Eingeräumte Rabatte und Boni sind mit der termingerechten Leistung der vollständigen Zahlung bedingt

5.6. Für laufende und/oder wiederkehrende Kosten, insbesondere die Wartungs- und Updategebühren, ist eine jährliche Indexanpassung anhand des Verbraucherpreisindex (Quelle: Statistik Austria) ohne Kündigungsrecht möglich.

5.7 Soweit von den obenstehenden Zahlungsbedingungen ohne rechtfertigenden Grund abgewichen wird, kann PORTALUM GMBH jederzeit wahlweise Lieferung Zug um Zug gegen Barzahlung, Vorleistung oder Sicherheitsleistung verlangen. Alle offenen Forderungen einschließlich derjenigen, für die PORTALUM GMBH Wechsel hereingenommen hat oder für die Ratenzahlung vereinbart ist, werden sofort fällig. Das gleiche gilt bei Eintritt wichtiger Gründe.

5.8 Vereinbarte Preise sind nur bindend, wenn die Leistung durch PORTALUM GMBH innerhalb von drei Monaten nach Auftragsbestätigung zu erfolgen hat; bei späteren Leistungen gelten die im Zeitpunkt der Leistungserbringungen gültigen PORTALUM GMBH-Listenpreise.

5.9 Sollten Dienstleistungen nicht in Form wie geplant umgesetzt werden können. Da zum Beispiel die Verkabelung oder sonstige Vorbereitungen nicht im Vorfeld von Seiten des Käufers umgesetzt wurden. Fallen zwangsweise mehrstunden an.

Bei diesem Fall gelten keine vereinbarten Pauschalen und es wird nach effektiver Arbeitszeit geliefert und verrechnet. Hierzu gelten die üblichen in der Wartungsvereinbarung niedergelegten Tarife und Zuschläge. Sollte keine Wartungsvereinbarung vorhanden sein, muss diese Angefordert werden bzw. werden die Konditionen auf Anfrage des Kunden schriftlich mitgeteilt.

6 Vertragsrücktritt

6.1 Vertragsrücktritte können nur mit dem Einverständnis der PORTLAUM GMBH in schriftlicher Form erfolgen. Damit diese anerkannt werden müssen diese schriftlich Begründet werden und es dürfen keine Wiedersprüche in den AGB der PORTALUM GMBH vorhanden sein.

6.2 Sollte es zu einem Rücktritt oder Stornierung des Auftrages kommen, werden mindestens 15% der Auftragssumme als Stornogebühr verrechnet.

Alle anfallenden Gebühren, wie Arbeitsaufwände, Versandkosten und zusätzlicher Stornogebühren, die an die PORTALUM GMBH verrechnet werden, sind von Seiten des Käufers zu tragen.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von PORTALUM GMBH. Die Vorbehaltsware darf im ordentlichen Geschäftsverkehr weiterveräußert werden, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherheitsübereignung in irgendeiner Form. Erfolgt die Veräußerung auf Kredit, so treten Sie die sich daraus ergebende Kaufpreisforderung an PORTALUM GMBH ab. Erfolgt die Veräußerung gegen bar, so sind Sie ermächtigt und beauftragt, den Barkaufpreis im Namen und auf Rechnung von PORTALUM GMBH entgegenzunehmen. Sie haben diesen gesondert zu verwahren und umgehend, spätestens aber zum Ende des eingeräumten Zahlungszieles, an PORTALUM GMBH in Bezahlung der Forderungen zu überweisen.

7.2 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware muss auf das Eigentum der PORTALUM GMBH hingewiesen und PORTALUM GMBH unverzüglich unterrichtet werden. Das Eigentum der PORTALUM GMBH ist deutlich sichtbar zu kennzeichnen.

7.3 Bei Verbindung, Verarbeitung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit PORTALUM GMBH nicht gehörenden Waren erwirbt PORTALUM GMBH Miteigentum.

7.4 Bei Zahlungsverzug, auch aus anderen und zukünftigen Lieferungen oder Leistungen von PORTALUM GMBH, oder bei Vermögensverfall des Kunden ist die PORTALUM GMBH zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes an der Vorbehaltsware berechtigt, die Geschäftsräume des Kunden zu betreten und die Vorbehaltsware an sich nehmen.

7.5 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder die Pfändung des Liefergegenstandes durch die PORTALUM GMBH gilt nicht als Vertragsrücktritt, sofern der Kunde Kaufmann ist.

7.6 Forderungen aus der Weitergabe der Vorbehaltsware im jeweiligen Rechnungswert der Vorbehaltsware werden bereits zum Zeitpunkt der Bestellung im Voraus an PORTALUM GMBH abgetreten. Sie bleiben zur Einziehung auch nach der Abtretung berechtigt. PORTALUM GMBH ist dessen ungeachtet im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges einziehungsberechtigt, wird von diesem Recht aber nur im Falle des Zahlungsverzugs oder bei einem Antrag auf Eröffnung des Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens durch den Kunden Gebrauch machen. Auf Verlangen von PORTALUM GMBH wird der Kunde die abgetretenen Forderungen benennen, erforderliche Angaben machen, Unterlagen aushändigen und den Schuldnern die Abtretung mitteilen. PORTALUM GMBH ist berechtigt, diese Abtretung zur Sicherung der Zahlungsansprüche jederzeit offenzulegen.

7.7 Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt PORTALUM GMBH. Für die Bewertung der Sicherheiten ist bei der Vorbehaltsware der zur Zeit des Freigabeverlangens geltende Netto-Listenpreis von PORTALUM GMBH maßgeblich, bei abgetretenen Forderungen ist vom Netto- Rechnungsbetrag abzüglich eines Sicherheitsabschlags von 30 % auszugehen. Handelt es sich um Forderungen, bei denen der Abnehmer des Kunden bereits in Zahlungsverzug ist oder Tatsachen bekannt sind, die berechtigten Grund zu der Annahme geben, dass ein Ausfall zu befürchten ist, so beträgt der Abschlag 50 %. Bei wegen Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung nur in Form von Miteigentum bestehenden Sicherheiten ist vom Netto-Listenpreis der von PORTALUM GMBH gelieferten Ware abzüglich eines Abschlags von 30 % auszugehen.

7.8 Für Test- und Vorführzwecke gelieferte Gegenstände bleiben im Eigentum von PORTALUM GMBH. Sie dürfen vom Kunden nur aufgrund gesonderter Vereinbarung mit PORTALUM GMBH über den Test- und Vorführzweck hinaus benutzt werden. 7.9 PORTALUM GMBH ist berechtigt, Produkte, die für Test- und Vorführzwecke etc. zur Verfügung gestellt wurden, und die trotz schriftlicher Aufforderung nicht oder nicht vollständig und oder nicht in vollständiger Originalverpackung zurückgegeben werden, zum letzten gültigen Händlereinkaufspreis lt. Preisliste von PORTALUM GMBH in Rechnung zu stellen.

8. Gewährleistung

8.1 PORTALUM GMBH gewährleistet, dass die Vertragsprodukte nicht mit wesentlichen Mängeln, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, behaftet sind. Beide Parteien sind sich jedoch bewusst, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler von Software unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen.

8.2 PORTALUM GMBH gewährleistet, dass die Vertragsprodukte in von PORTALUM GMBH kommunizierten Produktinformationen allgemein zutreffend beschrieben und in diesem Rahmen grundsätzlich einsatzfähig sind. Die technischen Daten und Beschreibungen in der Produktinformation allein stellen keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften dar. Eine Zusicherung von Eigenschaften im Rechtssinne ist nur dann gegeben, wenn die jeweiligen Angaben von PORTALUM GMBH schriftlich bestätigt wurden. PORTALUM GMBH übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Programmfunktionen den Anforderungen des Kunden genügen bzw. in jeder Kombination mit anderen Produkten fehlerfrei zusammenarbeiten.

8.3 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind insbesondere Mängel bzw. Schäden, die zurückzuführen sind auf betriebsbedingte Abnutzung und normalen Verschleiß, unsachgemäßen Gebrauch, Bedienungs- und Installationsfehler oder fahrlässiges Verhalten des Kunden, Betrieb mit falscher Stromart oder -spannung sowie Anschluss an ungeeignete Stromquellen, Brand, Blitzschlag, Explosion oder netzbedingte Überspannungen, Feuchtigkeit aller Art, falsche oder fehlerhafte Programm-, Software- und/oder Verarbeitungsdaten sowie jegliche Verbrauchsteile, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind. Die Gewährleistung entfällt ferner, wenn Serien-Nummer, Typbezeichnung oder ähnliche Kennzeichen entfernt oder unleserlich gemacht werden.

8.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt grundsätzlich sechs Monate und beginnt mit Gefahrenübergang. Gewährleistungsansprüche sind nicht übertragbar. Unabhängig davon gibt PORTALUM GMBH etwaige weitergehende Garantie- und Gewährleistungszusagen der Hersteller in vollem Umfang an den Kunden weiter, ohne aber dafür selbst Haftung zu übernehmen. Jede darüber hinaus gehende Gewährleistung wird ausgeschlossen.

8.5 Im Gewährleistungsfall erfolgt nach Wahl von PORTALUM GMBH Verbesserung oder Austausch. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von PORTALUM GMBH über. Falls PORTALUM GMBH Mängel innerhalb einer angemessenen, schriftlich gesetzten Nachfrist nicht beseitigt, ist der Kunde berechtigt, entweder die Rückgängigmachung des Vertrages oder eine angemessene Minderung des Kaufpreises zu verlangen.

8.6 Alle Kosten der Verbesserung sowie die mit einem Austausch verbundenen Nebenkosten, insbesondere die Transportkosten für das Ersatzstück, für die kein begründeter Gewährleistungsanspruch besteht, trägt der Kunde. Instandsetzungs- oder Instandhaltungsarbeiten erfolgen nach Wahl von PORTALUM GMBH in deren Niederlassung, beim jeweiligen Hersteller oder bei einem zu benennenden Dritten.

8.7 Ergibt die Überprüfung einer Mängelrüge, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, ist PORTALUM GMBH berechtigt, alle Aufwendungen ersetzt zu bekommen. Die Kosten der Überprüfung und Reparatur werden nach tatsächlichem Aufwand. von der PORTALUM GMBH verrechnet.

8.8 Alle weiteren oder anderen als in diesen Bestimmungen vorgesehenen Ansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.

8.9 Bei Inanspruchnahme der Gewährleistung/Garantie sowie bei Kostenpflichtigen Reparaturaufträgen und Retouren jeglicher Art hat der Kunde die Abwicklungsrichtlinien von PORTALUM GMBH in der jeweils gültigen Fassung bzw. die entsprechenden Verfahrensweisen in der jeweils gültigen PORTALUM GMBH Preisliste und allfällige besondere Regelungen des Herstellers zu beachten. Rücksendungen dürfen ausnahmslos nur nach Ausstellung eines entsprechenden RMA-Formulars erfolgen, das auch der Sendung von außen sichtbar beiliegen muss.

Bei Reparaturaufträgen werden die vom Verkäufer als zweckmäßig erkannten Leistungen erbracht und auf Basis des angefallenen Aufwandes verrechnet. Dies gilt für Leistungen und Mehrleistungen, deren Zweckmäßigkeit erste während der Durchführung des Auftrages zutage tritt. Wobei hierfür keiner besonderen Mitteilung an den Käufer bedarf.

9. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter

9.1 PORTALUM GMBH übernimmt keine Haftung dafür, dass die Vertragsprodukte keine gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter verletzen. Der Kunde hat die PORTALUM GMBH von allen gegen ihn aus diesem Grund erhobenen Ansprüchen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

9.2 Soweit die gelieferten Produkte nach Entwürfen oder Anweisungen des Kunden gefertigt wurden, hat der Kunde PORTALUM GMBH von allen Ansprüchen freizustellen, die von Dritten aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte geltend gemacht werden. Etwaige Prozesskosten sind angemessen zu bevorschussen.

10. Haftung und weitergehende Gewährleistung

10.1 Soweit sich aus diesen Bestimmungen nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. PORTALUM GMBH haftet nicht für Schäden, die nicht durch den und am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden. Der Ausschluss gilt insbesondere auch für Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsabschluss, Verletzung von Nebenpflichten und Produzentenhaftung. Wir haften nicht für unrichtige Angaben in Prospekten, Katalogen und sonstigen schriftlichen Unterlagen.

10.2 Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, wenn die Schadensursache auf Vorsatz beruht.

10.3 Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht für Sach- und Personenschäden auf den in Rechnung gestellten Wert der Sache begrenzt. Die Ersatzpflicht ist in jedem Fall auf den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren Schaden begrenzt.

10.4 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

11. Export- und Importgenehmigungen

11.1 Von der PORTALUM GMBH gelieferte Produkte und technisches Know-how sind zur Benutzung und zum Verbleib in dem mit dem Kunden vereinbarten Lieferland bestimmt. Die Beachtung allfälliger Ausfuhrbestimmungen, insbesondere von etwaigen Ausfuhrverboten in bestimmte Staaten, obliegt ausschließlich dem Kunden.

11.2 Jede Weiterlieferung von Vertragsprodukten durch Kunden an Dritte, mit und ohne Kenntnis der PORTALUM GMBH, bedarf gleichzeitig der Übertragung der Exportgenehmigungsbedingungen. Der Kunde haftet für die ordnungsgemäße Beachtung dieser Bedingungen gegenüber PORTALUM GMBH. Embargobestimmungen gemäß internationalem Abkommen oder von internationalen Organisationen verhängt (z. B. UNO) sind strikt einzuhalten.

12. EG-Einfuhrumsatzsteuer

12.1 Soweit der Kunde seinen Sitz außerhalb Österreichs hat, ist er zur Einhaltung bezüglich der Regelung der Einfuhrumsatzsteuer der Europäische Union verpflichtet. Hierzu gehört insbesondere die Bekanntgabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer an PORTALUM GMBH ohne gesonderte Anfrage. Der Kunde ist verpflichtet, auf Anfrage die notwendigen Auskünfte hinsichtlich seiner Eigenschaft als Unternehmer, hinsichtlich der Verwendung und des Transports der gelieferten Waren, sowie hinsichtlich der statistischen Meldepflicht an PORTALUM GMBH zu erteilen.

12.2 Der Kunde ist verpflichtet, jeglichen Aufwand, insbesondere eine Bearbeitungsgebühr, der bei PORTALUM GMBH aus mangelhaften bzw. fehlerhaften Angaben in diesem Zusammengang entstehen, zu ersetzen. 12.3 Jegliche Haftung von PORTALUM GMBH aus den Folgen der Angaben des Kunden zur Einfuhrumsatzsteuer bzw. den relevanten Daten hierzu ist ausgeschlossen, soweit seitens PORTALUM GMBH nicht Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

13. Allgemeine Bestimmungen

13.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.

13.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand bei Kunden ist Dornbirn. Die PORTALUM GMBH ist jedoch berechtigt, den Kunden an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu klagen.

13.3 Es gilt das Recht der Republik Österreich. Das Wiener UN-Abkommen (UNCITRAL) über den internationalen Warenverkehr ist ausgeschlossen.

13.4 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder dieser Vertragstext eine Regelungslücke enthalten, so werden die Vertragsparteien die unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch angemessene Regelungen ersetzen oder ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung weitestgehend entsprechen. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.

PORTALUM GmbH